Drohen weitere Kosten für Wohneigentümer?

Den Haus- und Wohnungseigentümern in Niedersachsen droht neues Ungemach: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg bestätigte Mitte Januar in einem Urteil, dass Kommunen Dichtigkeitsprüfungen bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle 20 Jahre auf Kosten der Eigentümer fordern dürfen, um Belastungen für das kommunale Abwassersystem zu verhindern. Die Grundlage für entsprechende  Satzungen nach DIN 1986-30 sei in der Niedersächsischen Gemeindeordnung verankert. Allerdings sind Vorschriften bei Grundstücken in einem Waserschutzgebiet und an einer Straße, in der die öffentliche Abwasseranlage saniert oder umgebaut wird, nicht gestattet. Auch darf die Forderung einen Grundstückseigentümer nicht unverhältnismäßig belasten.


„Dennoch ist zu befürchten, dass nun viele Kommunen eine Satzungsänderung vornehmen und Untersuchungskosten bis zur Grundstücksgrenze oder bis zur Übergabestelle auf die Hauseigentümer abwälzen - Leistungen, die zuvor üblicherweise vom Entsorger übernommen wurden“, warnt VWE-Landesgeschäftsführer Tibor Herczeg. 
Wieder würden Grundstückseigentümer schwer belastet, zumal die Prüfung von einem Fachbetrieb ausgeführt werden muss. Sein Rat: „Warten Sie den Bescheid der Kommune ab und prüfen Sie kritisch, wie die Dichtigkeit der Leitungen auf privaten Grundstücken nachgewiesen werden muss“. Die Anforderungen können sich maßgeblich auf den Preis auswirken. Danach sollten sich Hauseigentümer zusammen schließen, um mit einem qualifizierten Unternehmen ein günstiges Angebot auszuhandeln. Im Zweifel nehmen Mitglieder die kostenlose Bau- und Rechtsberatung in Anspruch.


Hintergrund: Der Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. unterstützte eine Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Ein VWE-Mitglied reichte im Jahr 2010 Klage gegen den lokalen Abwasserverband ein, weil er seine Grundrechte als Hauseigentümer in Gefahr sah (wir berichteten, FuG 10/2010). Der kommunale Entsorger hatte zuvor seine Abwasserbeseitigungssatzung geändert. Darin schrieb das Unternehmen fest, dass „Grundstücksentwässerungsanlagen nach DIN 1986-30 instand zu halten und auf Anforderung den dort genannten Prüfungen und Inspektionen zu unterziehen sind“. Darüber hinaus räumte sich der Entsorger das Recht ein, vom Grundstückseigentümer zusätzliche Dichtigkeitsprüfungen zu fordern und die Auswahl des ausführenden Fachbetriebes einzuschränken.
Die bisherige Satzung erlaubte es dem kommunalen Abwasserverband, ein Verzeichnis von Fachbetrieben zu erstellen, die Dichtigkeitsprüfungen durchführen dürfen. Darin forderte er beispielsweise die Teilnahme an Fachbetriebsschulungen, den Nachweis von Spezialgeräten oder die Beachtung von Vorschriften und Regeln im Betrieb.
Auch wenn die Klage abgewiesen wurde, bleibt die Normenkontrollklage ein Erfolg. „Der Hauseigentümer sollte gezwungen werden, Arbeiten oder Prüfungen an Wasserleitungen ausschließlich von Betrieben durchführen zu lassen, die im Register des Entsorgers gelistet sind“, so der Landesgeschäftsführer. Diese Regelung sei mit dem Widerspruch endgültig vom Tisch.


„Das Urteil schafft Klarheit und weist die Kommunen in ihre Schranken“, betont Herczeg. Nach §103 des niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) sei der Hauseigentümer verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen zu gewährleisten, doch müsse sich die Gemeinde an der EU-Richtlinie für Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt orientieren.

Download: Pressemitteilung zum Urteil des OVG Lüneburg

Interessante Links:

  1. http://www.koelnerstadtanzeiger.de/html/artikel/1323357144456.shtml
  2. http://www.leverkusen.com/presse/db/presse.php?view=00021272
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