"Kommunaler Entsorger verstößt gegen geltendes Recht"

Der Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. unterstützt eine Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Ein VWE-Mitglied reichte Klage gegen den lokalen Abwasserverband ein, weil er seine Grundrechte als Hauseigentümer in Gefahr sieht. Im November vergangenen Jahres änderte der kommunale Entsorger seine Abwasserbeseitigungssatzung. Darin schrieb das Unternehmen fest, dass "Grundstücksentwässerungsanlagen nach DIN 1986-30 instand zu halten und auf Anforderung den dort genannten Prüfungen und Inspektionen zu unterziehen sind". Darüber hinaus räumte sich der Entsorger das Recht ein, vom Grundstückseigentümer zusätzliche Dichtigkeitsprüfungen zu fordern und die Auswahl des ausführenden Fachbetriebes einzuschränken.

"Mit der Satzungsänderung verstößt der Entsorger gegen geltendes Recht. Die Satzung ist unwirksam", sagt Landesgeschäftsführer Tibor Herczeg. "Als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" habe der kommunale Zweckverband keine gesetzliche Ermächtigung, in dieser Weise in die Grundrechte der Hauseigentümer einzugreifen. Eingriffe der Verwaltung, die Einfluss haben auf den Rechtsstatus der Betroffenen und Wohneigentümern Pflichten auferlegen, bedürfen einer Rechtsgrundlage durch den Gesetzgeber. Dies sei auch nicht durch die zugrundeliegende DIN-Norm 1986-30 gewährleistet.

Die aktuelle Satzung erlaubt es dem kommunalen Abwasserverband, über die Eignung von Firmen zur Durchführung der Dichtigkeitsprüfung zu entscheiden indem er ein Verzeichnis zugelassener Fachbetriebe erstellt. Darin fordert er beispielswiese die Teilnahme an Fachbetriebsschulungen, den Nachweis von Spezialgeräten oder die Beachtung von Vorschriften und Regeln im Betrieb. Der Hauseigentümer soll gezwungen werden, Arbeiten oder Prüfungen an Wasserleitungen ausschließlich von Betrieben durchführen zu lassen, die im Register des Entsorgers gelistet ist.

"Bleibt die Satzung in der vorliegenden Fassung gültig, läuft der Wohneigentümer in Gefahr, dass Prüfzeugnisse anderer Betriebe mit Hinweis auf fehlende Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt werden", warnt Herczeg. Nach §103 des 
niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) ist der Hauseigentümer zwar verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen zu gewährleisten, doch habe der Abwasserverband kein Recht, Voraussetzungen für die Anerkennung eines Fachbetrieb festzulegen. Auch die Wahl des geeigneten Fachbetriebes dürfe er nicht einschränken.

Die beanstandeten Satzungsbestimmungen belasten die betroffenen Grundstückseigentümer übermäßig und unverhältnismäßig, so der Landesgeschäftsführer. Es sei nicht klar ersichtlich, wie die Dichtigkeit der Leitungen auf privaten Grundstücken nachgewiesen werden muss. Der Entsorger könne willkürlich Anforderungen definieren, die über die DIN 1986-30 hinausgehen. So wird der Wohneigentümer über die entstehenden Kosten im Unklaren gelassen.

Zudem bezweifelt der Verband, dass der Gesetzgeber private Hausanschlüsse unter dem Begriff "Abwasseranlage" nach §155 NWG erfasst. Daher stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der Hauseigentümer verpflichtet ist, Untersuchungen der Abwasserleitungen durchführen zu lassen und die Ergebnisse der Wasserbehörde vorlegen zu müssen.

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