Meldungen aus dem Landesverband

aus der Rechtsberatung: "Einfriedung"

In Niedersachsen gilt nach § 27 des niedersächsischen Nachbarschaftsgesetzes (NNachbG) der Grundsatz, dass Grundstücke stets von der Straße aus betrachtet nach rechts einzufrieden sind, landläufig auch "Rechtseinfriedungsgebot" genannt. Liegen die Grundstücke hintereinander, so gilt grundsätzlich eine gemeinsame Einfriedungspflicht. Beide Nachbarn sind in diesem Fall also für den Unterhalt verantwortlich, vorausgesetzt, sie weichen nicht mit einer anders lautenden Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung ab. "Individuelle Absprachen sollten immer schriftlich vereinbart werden", empfiehlt Geschäftsführer Tibor Herczeg. So könne späterem Ärger besser vorgebeugt werden.

Für Einfriedungen, die auf dem eigenen Grundstück erstellt werden, sieht allerdings die niedersächsische Bauordnung (NBauO ) eine Ausnahmeregelung vor. Sie können bis zu einer Höhe von zwei Metern über dem Erdboden genehmigungsfrei errichtet werden (§ 60 NBauO, Abs.1). Ansprüche des Nachbarn aus dem NNachbG bleiben davon jedoch unberührt.

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