Anfang Juli traten Änderungen in der Niedersächsischen Bauordnung in Kraft, die die Zulässigkeit von Photovoltaik (PV)-Anlagen auf Garagengebäuden an der Grundstücksgrenze regeln und den Rahmen für die Aufstellung von Wärmepumpen vorgeben. Hierfür ist der geänderte Paragraf 5 maßgeblich. Laut Pressemitteilung des Ministeriums sei " eine technologieoffene Regelung für alle möglichen Anwendungsfälle gefunden, die einfach verständlich und umsetzbar ist".
Wärmepumpen
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen freistehende Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu zwei Metern an der Grenze aufgestellt werden. Dabei darf die Wärmepumpe nur auf einer Länge von bis zu drei Metern an der Grenze stehen.
Damit es nicht zu Konflikten kommt, wird die Erhöhung des zulässigen Maßes für Wärmepumpen nur für die Fälle vorgesehen, wenn
• ansonsten die Grenzabstände nicht eingehalten werden können und
• durch die Wärmepumpe auf den Nachbargrundstücken keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund von Eisbildung, Geräuschen und Abluft, entstehen.
Mit den neuen Regelungen wird ein Problem gelöst, das insbesondere bei der Errichtung von Wärmepumpen auf sehr schmalen Reihenmittelhaus-Grundstücken bestand.
Die Errichtung von Wärmepumpen sind nach wie vor verfahrensfrei, d.h. es bedarf keiner Baugenehmigung. Verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts erfüllen. Demnach handelt es sich um eine von der Bauherrin oder dem Bauherrn wahrzunehmende Pflicht, die allerdings von der Bauaufsichtsbehörde durchgesetzt werden kann.
Zur Veranschaulichung für das richtige Vorgehen hat das niedersächsische Bauministerium eine Grafik erstellt. Zudem wird grundsätzlich empfohlen, geräuscharme Geräte einzusetzen und im Vorfeld die Herstellerinformationen zu prüfen und zu vergleichen. Auch eine Einhausung des Geräts sei bei grenznaher Aufstellung eine sinnvolle Maßnahme.
PV-Anlagen auf Garagen
Mit der neuen Regelung zu PV-Anlagen wird erstmals erlaubt, dass diese Anlagen auf Garagen/Carports im Grenzabstandsbereich errichtet werden dürfen. Nachbarschaftskonflikte sollen vermieden werden, indem
• die Garage und PV-Anlage (auf dem ganzen Dach) zusammen nicht höher als drei Meter sind oder
• die Garage mit drei Metern Höhe plus PV-Anlage (max. Höhe 0,7 Meter und einen Meter Abstand von Grundstücksgrenze = nicht bebaubarer Einmeter-Streifen auf Garagendach).
Bei Einfriedungen wurde zudem eine klarstellende Regelung aufgenommen, dass Einfriedungen zugleich auch Solarenergieanlagen sein können.