Ruhen von Einspruchsverfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Niedersächsischen Grundsteuer
In unserem Newsletter 3/2024 haben wir über ein Klageverfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes berichtet, das in dem u.a. für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt wird.
Mit hier abrufbarer Allgemeinverfügung (Nds. Ministerialblatt Nr. 387 v. 4. September 2024) hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen mitgeteilt, dass es sich um ein Musterverfahren handelt und angeordnet, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des 1. Senats ruhen sollen.
Möchte man von dieser Ruhensanordnung profitieren, ist es aber weiterhin erforderlich, gegen evtl. noch ergehende Bescheide Einspruch einzulegen. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen.
Quelle:Newsletter 10/2024 vom 19. September 2024 | Nds. Finanzgericht