LANDESVERBANDSSATZUNG 2022

Der Landesverbandstag 2022 beschloss am 18.06.2022 folgende Fassung ( eingetragen beim Amtsgericht Hannover,Vereinsregister Nr. 3011)

A.     SATZUNG des Landesverbandes

§ 1 - Name und Sitz

(1)     Der Verein trägt den Namen „Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.". Er wird nachstehend „Landesverband“ genannt.

(2)    Der Landesverband ist Mitglied im Verband Wohneigentum e.V..

(3)    Der Landesverband hat seinen Sitz in Hannover. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 § 2 – Gemeinnützigkeit

 (1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes für selbstnutzende Wohneigentümer selbstlos zu fördern, so wie es in § 3 der Satzung ausgeführt ist.

(2) Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 - Zweck und Verwirklichung

(1) Der Landesverband dient dem Zweck, Verbraucherinteressen von selbstnutzenden Wohneigentümern, privaten Bauherren und an Wohnimmobilien interessierten Käufern wahrzunehmen. Er fördert den Verbraucherschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des selbstgenutzten Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgeber, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und –interessen ein. Durch Stärkung des Verbrauchers sollen insbesondere die Familien bei der Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann unterstützt werden. Der Verband  informiert und berät in seiner Verbraucherschutzfunktion unabhängig und marktneutral. Des Weiteren fördert der Landesverband den Schutz der Familie, der Umwelt und die Jugendhilfe.

(2) Der Landesverband fördert diesen Zweck auch für seine Gliederungen (§7). Er verfolgt diesen Zweck ideell insbesondere durch

a) Information der Öffentlichkeit, unter anderem bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher, wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und gartenpflegerischer Themen;

b) Förderung seiner Gliederungen in ihrer Tätigkeit zugunsten der Verbraucher bezüglich des Erwerbs und Erhalts von Wohneigentum;

c)  Erarbeiten siedlungs- und wohnungspolitischer  Grundsätze, die der Schaffung einer menschengerechten Umwelt, der Stärkung nachbarschaftlicher Verbundenheit, der Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit selbstgenutztem Wohneigentum dienen und ökologische sowie ökonomische Nachhaltigkeit des selbstgenutzten Wohneigentums anstreben;

d)  Vertretung seiner siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen sowie den Medien;

e)  Unterstützung und Beratung seiner Gliederungen und deren Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich.

(3) Zu den Aufgaben des Landesverbandes zählt im Einzelnen,

a) auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen;

b) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums seine Gliederungen und deren Mitglieder durch eigene periodische und sonstige Publikationen zu informieren und fachlich  zu beraten;

c) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna hinzuwirken;

d) für die Umsetzung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten;

e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;

f)  auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend in den Gliederungen hinzuwirken und Jugendreisen durchzuführen;

g) Unterstützung und Beratung seiner Gliederungen und deren Mitglieder in Fragen des Umweltschutzes mit den Schwerpunkten Klimaschutz, Ressourcenschonung und Vermeidung von Flächenverbrauch.

(4) Daneben verwirklicht der Landesverband den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem er Schulungen und Beratungen für jedermann auf den vorbezeichneten Gebieten durchführt.                                                                  

(5) Die Verbraucherberatung der Mitglieder erfolgt auf deren Antrag.

(6) Der Landesverband ist demokratisch verfasst; er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes kann jeder Inhaber und am Erwerb von selbstgenutzten Wohneigentum Interessierte werden sowie jede Person, die die Ziele und Aufgaben des Landesverbandes durch ihre Mitgliedschaft unterstützen will.

(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes. Gegen die Ablehnung ist die Beschwerde an den Vorstand des Landesverbandes zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist.

(3) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts ist zulässig. Die Übertragung bedarf der Schriftform.

(4) An der Willensbildung nehmen die Mitglieder sowie die Vertreter eines übertragenen Stimmrechts teil. Es darf nicht mehr als eine übertragene Stimme vertreten werden.

(5) Mitglieder können auf Antrag Altmitglieder des Landesverbandes werden. Die von ihnen prämienbegünstigt abgeschlossenen Versicherungsverträge bleiben bestehen. Weitere Rechte und Leistungen des Landesverbandes stehen ihnen nicht zu.

(6) Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt.    

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(2) Die Kündigung kann nur durch schriftliche dem Landesverband gegenüber abzugebende Erklärung mit vierteljähriger Kündigungsfrist (30.9.) zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) erfolgen, jedoch frühestens zum Ende des auf das Jahr des Eintritts folgenden Jahres.

(3) Die Streichung kann durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes auf Antrag der Gemeinschaft, der Kreisgruppe oder des geschäftsführenden Vorstandes selbst zum Jahresende beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit dem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist und mindestens eine schriftliche Zahlungsaufforderung ergangen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des Kalenderjahres bleibt bestehen. Wird das Wohneigentum nach dem 30.09. eines Jahres veräußert, so kann die Mitgliedschaft zum 31.12. des Jahres schriftlich gekündigt werden. Die Veräußerung ist durch einen notariellen Kaufvertrag nachzuweisen.

(4) Die Kündigung in besonderen Härtefällen kann durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes auf Antrag des Mitgliedes zum Jahresende geprüft und beschlossen werden.

(5) Der Ausschluss soll erfolgen:

a) wenn das Mitglied schuldhaft seine Pflichten verletzt, die ihm aufgrund der Satzung oder satzungsmäßiger Beschlüsse des Landesverbandes oder einer seiner Gliederungen obliegen;

b) wenn das Mitglied durch sein sonstiges Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Landesverbandes, einer seiner Gliederungen oder des Verband Wohneigentum e.V. schädigt.

(6) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der betreffenden Gemeinschaft oder Kreisgruppe der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes. Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes kann auch selbst das Ausschlussverfahren einleiten. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss zu hören. Der Ausschluss ist ihm schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.

(7) Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb eines Monats das Recht der Beschwerde beim Vorstand des Landesverbandes zu; dessen Entscheidung ist endgültig.

(8) Während des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Funktionen des Mitgliedes.

(9) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft durch Tod kann sie von einem Erben fortgesetzt werden; bei Erbengemeinschaften ist ein Erbe zu benennen. Eines Antrages nach § 4 Abs. 2 bedarf es nicht, wenn der Erbe der Ehe- bzw. Lebenspartner ist.

§ 6 – Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um die Ziele und Zwecke des Landesverbandes verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft löst keine Ansprüche gegen den Landesverband aus.

§ 7 - Gliederungen 

(1) Gliederungen des Landesverbandes sind

a) die Kreisgruppen (Abschnitt B), sie führen den Namen „Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.“ mit dem Untertitel ihres Namens und bestimmen mit einfacher Mehrheit der Kreisgruppenversammlung ihren Namen und Sitz. Mitglieder sind die in den Gemeinschaften der Kreisgruppen beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.

b) die Gemeinschaften (Abschnitt C), sie führen den Namen „Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.“ mit dem Untertitel ihres Namens. Diesen bestimmen sie mit einfacher Mehrheit ihrer Mitgliederversammlung. Mitglieder der Gemeinschaften sind die für die Gemeinschaften beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.

c) Einzelmitglieder sind Mitglieder, die in keiner Gemeinschaft des Landesverbandes geführt werden.

(2) Sie sind, ausgenommen c), unselbstständige Gliederungen des Landesverbandes, soweit sie kein eingetragener Verein sind. Sofern sie als e.V.  eingetragen sind, sind sie selbstständige Gliederungen des Landesverbandes. Sie können diesen nicht rechtsgeschäftlich verpflichten. Die Gemeinnützigkeit ist jährlich nachzuweisen.

 (3) Unselbstständige Untergliederungen müssen die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins haben. Bisherige selbstständige Gliederungen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins genießen Bestandsschutz.

 § 8 – Organe des Landesverbandes

 Organe des Landesverbandes sind

 a) der Landesverbandstag,

 b) der Vorstand.

 § 9 – Landesverbandstag

 (1) Der Landesverbandstag ist die Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 BGB. Er setzt sich zusammen aus

  • dem Vorstand des Landesverbandes,
  • den Vertretern der Kreisgruppen und
  • den Wahlpersonen der Einzelmitglieder.

Jede Kreisgruppe entsendet ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung einen Vertreter. Kreisgruppen mit mehr als 1000 Mitgliedern entsenden je angefangene weitere 1000 Mitglieder einen weiteren Vertreter.. Die Einzelmitglieder entsenden ihre Wahlpersonen. Je angefangene 1000 Einzelmitglieder kann eine Wahlperson entsendet werden. Diese ist von den Einzelmitgliedern zu wählen. Für jede weitere angefangene 1000 Einzelmitglieder ist eine weitere Wahlperson entsendet werden. Der gewählte Delegierte führt den Nachweis seiner Wahl

(2) Hinsichtlich der Stimmberechtigung gilt folgendes:

a) Stimmberechtigt sind nur die Delegierten.

b) Jeder Delegierte hat je angefangene 500 Mitglieder ein Stimmrecht; dabei hat jeder Delegierte höchstens zwei Stimmrechte. Diese Stimmrechte dürfen nur einheitlich ausgeübt werden.

(3) Der Landesverbandstag findet alle drei Jahre statt. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung eines außerordentlichen Landesverbandstages verpflichtet, wenn

a)  der Vorstand dies beschließt, oder

b) ein Fünftel der Kreisgruppen des Landesverbandes dies durch Beschlüsse von Kreisgruppenversammlungen verlangen, oder

c)  ein Fünftel der Einzelmitglieder das verlangen.

(4) Die Einberufung erfolgt vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von mindestens sechs Wochen durch schriftliche Einladung an die Kreisgruppen und die Wahlpersonen. Mit der Einladung muss die Tagesordnung und die Geschäftsordnung des Landesverbandstages bekanntgegeben werden. Über den Verlauf des Landesverbandstages ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und zwei vom Landesverbandstag gewählten Vertretern zu unterzeichnen ist.

(5) Der Landesverbandstag fasst Beschlüsse insbesondere über:

a) den Geschäftsbericht;

b) den Jahresabschluss, die Verwendung des Überschusses und Deckung eines Verlustes;

c) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;

d) die Genehmigung der jährlichen Haushaltspläne;

e) Festsetzung und Aufteilung der Mitgliedsbeiträge und von Umlagen in der Beitragsordnung;

f) die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und Vorstandes; bei Abberufung muss anschließend eine Ersatzwahl vorgenommen werden;

g) die Wahl von drei Kassenprüfern, von denen alle drei Jahre zwei ausscheiden sollen; Wiederwahl ist zulässig;

h) die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes  und Vorstandes;

i) die Auflösung des Landesverbandes.

j) Eine Aufwandspauschale für den Vorstand

(6) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Der Landesverbandstag findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen. In diesem Fall kann der Landesverbandstag als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle Mitgliederversammlung“). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand anlassbezogen fest. Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen zur Einberufung sinngemäß

(8) Anträge müssen von einer Kreisgruppenversammlung oder vom Vorstand des Landesverbandes beschlossen sein. Anträge für Einzelmitglieder können nur von den Wahlpersonen gestellt werden. Sie sind spätestens acht Wochen vor dem Landesverbandstag bei der Geschäftsstelle vorzulegen.

§ 10 Wahl der Wahlpersonen für Einzelmitglieder

Zur Wahl von Wahlpersonen zur Vertretung der Einzelmitglieder auf dem Landesverbandstag werden die Einzelmitglieder zunächst sechs Monate vor dem Landesverbandstag aufgefordert Wahlpersonen als Kandidaten innerhalb von zwei Wochen zu benennen. Sollten keine Wahlpersonen innerhalb dieser Frist seitens der Einzelmitglieder vorgeschlagen werden, kann der Vorstand des Landesverbandes Wahlpersonen innerhalb von zwei Wochen vorschlagen. Die Einzelmitglieder werden dann zur schriftlichen Wahl der Wahlpersonen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Kandidaten aufgefordert. Als Wahlperson ist der Kandidat gewählt, der die meisten gültigen Stimmen bekommen hat. Sollten mehrere Wahlpersonen als Vertreter zum Landesverbandstag entsandt werden, so entscheidet die Reihenfolge der Stimmenanzahl der einzelnen Kandidaten. Sollte keine wirksame Wahl durchgeführt werden können, kann der Vorstand die Wahlpersonen aus den vorgeschlagenen Kandidaten bestimmen.

§ 11     Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der oder die Vorsitzende,

b) die stellvertretenden Vorsitzenden

c) und weitere Mitgliedern, für die vom Landesverbandstag Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zu wählen ist. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(2) Die unter a) und b) genannten Vorstandsmitglieder gehören zu dem geschäftsführenden Vorstand und sind vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Landesverband gemeinsam.

(3) Einzelheiten über die Wahl des Vorstandes regelt eine Wahlordnung. Diese stellt sicher, dass die Interessen der Mitglieder aus den Regionen gewahrt werden. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre und endet, wenn die Neuwahl vorgenommen worden ist.

 (4) Einberufen wird der Vorstand durch schriftliche  Einladung von der oder dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, und zwar je nach Bedarf, jedoch mindestens in jedem Kalendervierteljahr. Darüber hinaus ist er einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

 

(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn aus dem geschäftsführenden Vorstand und den weiteren Mitgliedern jeweils die Mehrheit anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, soweit ihre eigenen Angelegenheiten betroffen werden. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege sowie fernmündlich (zum Beispiel im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz) gefasst werden, wenn die Beschlussfassungsgegenstände allen Vorstandsmitgliedern vorher mit einer Frist von 2 Wochen per E-mail oder auf anderem elektronischem Weg zugänglich gemacht wurden und die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat.

 

(6)    Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem die Sitzung Schließenden und von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

(7)    Der Vorstand fasst insbesondere Beschlüsse über:

a)    Vorlage der Jahresabschlüsse und der

b)    Haushaltspläne an den Landesverbandstag;

die jeweils für die Jahre ohne Landesverbandstag zu erstellenden Jahresabschlüsse (Kassenberichte) ist den Delegierten in diesem Jahr zur Kenntnis zuzustellen;

c)    Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers;

             d)  Festsetzung der Tagesordnung und der    

                  Geschäftsordnung des Landesverbandstages;

       e)   Festsetzung der Kostenerstattung für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;

             f)   Erlass der Geschäftsanweisung und Richtlinien an die Geschäftsführung;

             g)   Bestellung von Ausschüssen zur Beratung besonderer Aufgaben;

h)      Bestellung der Vertreter zur Mitgliederversammlung des Verbandes Wohneigentum e.V. (§ 1 Abs.2);

i)   Aufstellung von Richtlinien für die Verleihung von Auszeichnungen;

             j)   Beschlussfassung in Angelegenheiten des Landesverbandstages gemäß § 9 Abs. 5a

            (Geschäftsbericht), b (Jahresabschluss), c (Entlastung) und d (Haushaltsplan) in Jahren ohne ordentlichen Landesverbandstag; dabei sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nicht stimmberechtigt. Die Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 5 a und b sind dem nachfolgenden Landesverbandstag zur Kenntnis zu geben, die Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 5 c und d bedürfen der Bestätigung durch den nachfolgenden Landesverbandstag;

                  k)   sowie über die in § 3 der Satzung aufgeführten Aufgaben und Zwecke.

            l)    Vorschläge für Wahlpersonen, wenn diese nicht durch die Einzelmitglieder benannt werden.

            m)  Wahlpersonen, wenn keine wirksame Wahl im Sinne von § 37 durchgeführt wurde.

 

(8)    Die Tätigkeit der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihre Auslagen werden in angemessener Höhe erstattet.      

 

§ 12 – Geschäftsführung

 

(1)    Zur Durchführung der laufenden Arbeiten bedient sich der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers. Sie oder er leitet die Geschäfte des Landesverbandes nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und den Richtlinien des geschäftsführenden Vorstandes und ist diesem gegenüber für die sorgfältige Geschäftsführung verantwortlich. Sie oder er leitet die Geschäftsstelle und nimmt an den Sitzungen aller Organe des Landesverbandes mit beratender Stimme teil.

 

(2)    Angestellte des Landesverbandes können nicht in seine Organe (§ 8) gewählt werden.

 

 

 

§ 13 – Satzungsänderungen

 

(1)    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vertreter durch Beschluss eines Landesverbandstages erfolgen, zu dem unter Angabe der Änderungsanträge eingeladen sein muss.

 

(2)    Diese Änderungsanträge müssen spätestens acht Wochen vor dem Landesverbandstag in der Geschäftsstelle vorliegen. Eingehende Anträge sind mit der Einberufung nach § 9 Abs.4 den Kreisgruppen zuzuleiten.

 

(3)    Die Bekanntgabe von Satzungsänderungen an die Mitglieder erfolgt zeitnah durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „Familienheim und Garten“.

 

§ 14 – Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer haben mindestens zweimal jährlich eine Rechnungsprüfung vorzunehmen, den Jahresabschluss zu prüfen, einen Bericht dem Vorstand schriftlich vorzulegen und auf dem Landesverbandstag zu berichten.

 

§ 15 - Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 - Auflösung

 

Der Landesverband kann nur durch Beschluss des Landesverbandstages mit Dreiviertel-Mehrheit aller anwesenden Vertreter nach § 9 Abs. 1 aufgelöst werden.

 

§ 17 - Vermögensanfall

 

Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verband Wohneigentum e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

B.     SATZUNG für die Kreisgruppe

 

§ 18 – Name und Sitz

 

(1)    Die Kreisgruppe führt den Namen „Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.“ mit dem Untertitel ihres Namens. Den Namen und den Sitz der Kreisgruppe bestimmt sie mit einfacher Mehrheit in ihrer Kreisgruppenversammlung. Die Kreisgruppe ist eine unselbstständige Gliederung des Landesverbandes, soweit sie kein eingetragener Verein ist. Sofern sie als e.V. eingetragen ist, ist sie eine selbstständige Gliederung des Landesverbandes. Die Gemeinnützigkeit ist jährlich nachzuweisen.

 

Die Kreisgruppe erstreckt sich weiterhin auf ihr bisheriges, bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenes Gebiet, das abweichend von geltenden kommunalen politischen Einteilungen sein kann. Spätere Änderungen können nach Anhörung der beteiligten Kreisgruppen und Gemeinschaften mit Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes getroffen werden.

 

(2)    Kreisgruppen, die als Verein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eintragen sind und ihre Satzung ändern wollen, dürfen sich nur eine Satzung geben, die dieser Satzung entspricht und die die Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit enthält. Die Satzung ist vor der Eintragung und bei Änderungen dem Landesverband zur Genehmigung vorzulegen.

 

(3)    Mitglieder, die vom Landesverband keiner anderen Gemeinschaft zugeschieden werden können, sind Mitglieder der Gemeinschaft der Kreisgruppe. Sollte keine Gemeinschaft für diese Mitglieder in der Kreisgruppe vorhanden sein, ordnet der Landesverband diese Mitglieder einer Gemeinschaft von anderen Kreisgruppen zu oder stuft sie als Einzelmitglied ein.

 

§ 19 - Mitglieder

 

Mitglieder der Kreisgruppe sind die für sie beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.

Die Kreisgruppe erhält ihre finanzielle Zuwendung von dem Landesverband.  Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 20 - Organe

 

Organe der Kreisgruppe sind die Kreisgruppenversammlung und der Vorstand.

 

§ 21 - Kreisgruppenversammlung

 

(1)         Die Kreisgruppenversammlung setzt sich aus dem Vorstand der Kreisgruppe und den Vertretern der Gemeinschaften zusammen. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Gemeinschaften. Jede Gemeinschaft entsendet ihre/n Vorsitzende/n oder ihre/n Vorsitzende/n; im Falle der Verhinderung einen Vertreter. Gemeinschaften mit mehr als 50 Mitgliedern entsenden je angefangene weitere 50 Mitglieder einen weiteren Vertreter.

 

(2)         Die Kreisgruppenversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Jeder Delegierter hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Die Versammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand und mindestens zwei Kassenprüfer. Bei jeder Wahl soll ein Kassenprüfer ausscheiden; Wiederwahl ist zulässig. Sie wählt die nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Vertreter zum Landesverbandstag sowie deren Stellvertreter.

 

(3)         Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

(4)         Eine Kreisgruppenversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vertreter der Gemeinschaften (Abs.1) dies durch schriftliche Erklärung verlangt.

 

(5)         Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes kann eine Kreisgruppenversammlung einberufen, wenn sie nach Abs. 2 nicht zustande kommt. Bis zu einer solchen Versammlung kann er, soweit erforderlich, vorläufig Vorstandsmitglieder bestellen und bei Bedarf sonstige Hilfe geben.

 

(6)         Die Kreisgruppenversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen. In diesem Fall kann die Kreisgruppenversammlung als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle Mitglieder-versammlung“). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand anlassbezogen fest. Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen zur Einberufung sinngemäß.

 

(7)         In der Kreisgruppenversammlung können Beschlüsse nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Eine Aufwandspauschale für den Vorstand der Kreisgruppe ist von der Kreisgruppenversammlung zu beschließen.

 

(8)         Die Kreisgruppe lädt zu jeder anberaumten Versammlung mit Angabe der Tagesordnung gleichzeitig mit der Einladung der Gemeinschaften den Landesverband ein. Der Vertreter des Landesverbandes hat ein Rederecht. Die Kreisgruppe übersendet dem Landesverband die Niederschrift der Kreisgruppenversammlung. 

 

(9)         Die Mitgliederversammlung der Gemeinschaften und der Vorstand der Kreisgruppe sind berechtigt, Anträge an die Kreisgruppenversammlung zu stellen.

 

§ 22 - Vorstand

 

Der Vorstand soll mindestens aus drei Personen bestehen.

Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl vorgenommen ist. Vertretungsberechtigter Vorstand sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, die gemeinsam die Kreisgruppe vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt es die Kreisgruppe gemeinsam mit einem Vertreter des Vorstandes des Landesverbandes. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihre Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege sowie fernmündlich (zum Beispiel im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz) gefasst werden, wenn die Beschlussfassungsgegenstände allen Vorstandsmitgliedern vorher per E-mail zugänglich gemacht wurden und die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat.

 

§ 23 – Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Rechnungsprüfung der Kasse vorzunehmen, den Jahresabschluss zu prüfen, dem Vorstand schriftlich vorzulegen und in der Kreisgruppenversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfung erfasst die Ordnungsgemäßheit der Belege und  Buchungen.

 

§ 24 – Sonstige Satzungsbestimmungen

 

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss (Kassenbericht) ist dem Landesverband bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres vorzulegen.

Die Kreisgruppe kann Aufgaben einzelner Gemeinschaften übernehmen, soweit sie von den Gemeinschaften aus tatsächlichen Gründen nicht selbst erfüllen können.

 

§ 25 – Auflösung

 

Die Kreisgruppe kann entweder durch Beschluss mit Dreiviertel-Mehrheit aller anwesenden Delegierten aufgelöst werden, wenn zu diesem Zweck eingeladen wurde, oder wenn vom Vorstand des Landesverbandes festgestellt wird, dass der Stadt- oder Landkreis nicht mehr existiert und in ihrem Gebiet (§17 Abs.1) auch keine Gemeinschaften mehr bestehen.

 

§ 26 – Vermögensfall

 

Bei Zusammenlegung der Kreisgruppen fällt das Vermögen der beitretenden Kreisgruppe der aufnehmenden Kreisgruppe zu.

 

Bei Auflösung der Kreisgruppe oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Kreisgruppe an den Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

C.    SATZUNG für die Gemeinschaften

 

§ 27 – Name und Sitz

 

(1)    Die Gemeinschaft führt den Namen „Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.“ mit dem Untertitel ihres Namens. Den Namen und den Sitz der Gemeinschaft bestimmt sie mit einfacher Mehrheit in ihrer Mitgliederversammlung. Die Gemeinschaft ist eine unselbstständige Gliederung des Landesverbandes, soweit sie kein eingetragener Verein ist. Sofern sie als e.V. eingetragen ist, ist sie eine selbstständige Gliederung des Landesverbandes. Die Gemeinnützigkeit ist jährlich nachzuweisen.

 

(2)    Gemeinschaften, die als Verein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eintragen sind und ihre Satzung ändern wollen, dürfen sich nur eine Satzung geben, die dieser Satzung entspricht und die die Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit enthält. Die Satzung ist vor der Eintragung und bei Änderungen dem Landesverband zur Genehmigung vorzulegen

 

§ 28 - Beiträge und Umlagen

 

Die Gemeinschaften können neben den Beiträgen und Umlagen nach § 9 Abs.5 e) einen eigenen Beitrag, eine Umlage oder eine Sonderumlage in einer Höhe von maximal dem fünffachen des Beitrages nach § 9 Abs.5 e) erheben. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 29 – Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Gemeinschaft sind die für sie beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.

Mit Zustimmung der Kreisgruppe kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

Mitglieder, die vom Landesverband keiner anderen Gemeinschaft zugeschieden werden können, gehören zur Gemeinschaft der Kreisgruppe oder werden als Einzelmitglieder eingestuft. 

Die Mitgliedsbeiträge sind nach der Beitragsordnung an die Gemeinschaft zu entrichten.

 

§ 30 – Organe

 

(1)    Organe der Gemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

(2)    Die Gemeinschaft kann Untergruppen bilden. Die Leiterinnen oder Leiter dieser Gruppen werden von den Angehörigen der jeweiligen Gruppe gewählt oder vom Vorstand der Gemeinschaft berufen.

 

Die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter berichten dem Vorstand über die bisherige und vorgesehene Tätigkeit der Gruppe und erstatten in der Mitgliederversammlung ihren Tätigkeitsbericht.

 

§ 31 - Mitgliederversammlung

 

(1)         Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 übertragen werden. Eine Anwesende oder ein Anwesender darf nicht mehr als eine übertragene Stimme vertreten. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand, die Vertreter für die Kreisgruppenversammlung, wenn dies nach § 20 Abs. 1 erforderlich ist, und mindestens zwei Kassenprüfer. Bei jeder Wahl soll ein Kassenprüfer ausscheiden; Wiederwahl ist zulässig.

 

(2)         Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

(3)         Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies durch schriftliche Erklärung verlangt.

 

 

(4)         Der Kreisgruppenvorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn sie nach Absatz 2 oder 3 nicht zustande kommt. Bis zu einer solchen Versammlung kann er, soweit erforderlich, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden vorläufig bestellen und bei Bedarf sonstige Hilfen geben.

 

(5)         Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.

Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle Mitgliederversammlung“). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand anlassbezogen fest.

Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen zur Einberufung sinngemäß

 

(6)         Antragsberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder und der Vorstand. In der Mitgliederversammlung können Beschlüsse nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Eine Aufwandspauschale für den Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

(7)         Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrages und gegebenenfalls der Umlagen und Sonderumlagen der Gemeinschaft fest. Beiträge, Umlagen und Sonderumlagen sind dem Landesverband mitzuteilen.

 

(8)         Die Gemeinschaft teilt jede anberaumte Versammlung unter Angabe der Tagesordnung gleichzeitig mit der Einladung der Mitglieder der Kreisgruppe mit und lädt damit einen Vertreter der Kreisgruppe ein. Der Vertreter der Kreisgruppe hat ein Rederecht. Die Gemeinschaft übersendet der Kreisgruppe und dem Landesverband die Niederschrift der Mitgliederversammlung.

 

§ 32 - Vorstand

 

Der Vorstand soll mindestens aus drei Personen bestehen.

Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt es die Gemeinschaft zusammen mit einem Mitglied des Kreisgruppenvorstandes. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so vertreten jeweils zwei gemeinsam. Die Wahlzeit endet, wenn eine Neuwahl vorgenommen ist. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihre Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege sowie fernmündlich (zum Beispiel im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz) gefasst werden, wenn die Beschlussfassungs-gegenstände allen Vorstandsmitgliedern vorher per E-mail zugänglich gemacht wurden und die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat

 

 

§ 33 – Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Rechnungsprüfung der Kasse vorzunehmen, den Jahresabschluss (Kassenbericht) zu prüfen, dem Vorstand schriftlich vorzulegen und in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfung erfasst die Ordnungsgemäßheit der Belege und der Buchungen.

 

§ 34 – Sonstige Bestimmungen

 

Beschlüsse, werden soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss ist dem Landesverband bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres vorzulegen.

 

§ 35 – Auflösung

 

Die Gemeinschaft kann nur durch Beschluss mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden, wenn zu diesem Zweck eingeladen wurde.

 

Die Mitgliedschaft der Mitglieder im Landesverband bleibt durch die Auflösung unberührt.

 

 

§ 36 – Vermögensanfall

 

(1)         Bei Zusammenlegung von Gemeinschaften fällt das Vermögen der beitretenden Gemeinschaft der aufnehmenden Gemeinschaft zu.

 

(2)         Bei Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinschaft an den Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 37

 

(1)    Diese Satzung ist vom Landesverbandstag am 18. Juni 2022 in Lüneburg beschlossen worden.

 

(2)    Der anmeldende geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Vorstandes Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sie nicht wesentliche Punkte berühren und bei der Anhörung vom Registergericht oder von Behörden verlangt werden.